BFH vom 12.06.1980
IV R 124/77
Normen:
EStG (1975) § 34 Abs. 1, Abs. 4, § 26b;
Fundstellen:
BFHE 131, 46
BStBl II 1980, 645

BFH - 12.06.1980 (IV R 124/77) - DRsp Nr. 1997/14619

BFH, vom 12.06.1980 - Aktenzeichen IV R 124/77

DRsp Nr. 1997/14619

»§ 34 Abs. 4 EStG setzt voraus, daß derjenige, der die Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit erzielt hat, auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder der Berufstätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen hat. § 26b EStG 1975, der für die Zusammenveranlagung von Ehegatten vorschreibt, daß die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, hat nichts daran geändert, daß die Steuersatzermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 4 EStG nur gewährt werden kann, wenn die fraglichen Einkünfte von derselben Person erzielt worden sind.«

Normenkette:

EStG (1975) § 34 Abs. 1, Abs. 4, § 26b;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Er erzielte im Streitjahr einen Gewinn von 30.026 DM. Seine Ehefrau ist Lehrerin. Sie ist wegen der Geburt eines Kindes ohne Dienstbezüge beurlaubt. Im Streitjahr war sie "nebenberuflich" als Dozentin für Französisch an einer Volkshochschule tätig. Sie bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte von 2.906 DM.