I. G. brachte im Jahre 1963 das von ihm geführte Einzelunternehmen in die auf den 1. Januar 1963 gegründete Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ein. An der Klägerin sind als Kommanditisten außer G. (zu 45vH) seine Frau und seine drei Kinder beteiligt. Zum Vermögen des eingebrachten Unternehmens gehört ua eine auf fremden Grund und Boden stehende Betriebshalle. Der Einbringungsvorgang wurde dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt (FA) nicht angezeigt.
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