BFH vom 12.07.1978
II R 13/75
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 121
BStBl II 1979, 250

BFH - 12.07.1978 (II R 13/75) - DRsp Nr. 1997/14031

BFH, vom 12.07.1978 - Aktenzeichen II R 13/75

DRsp Nr. 1997/14031

»Ist der Prüfer angewiesen, auf Tatbestände zu achten, die für andere Steuern als diejenigen, auf die sich die Prüfung zu erstrecken hat, von Bedeutung sein könnten, und kommt er dieser Verpflichtung durch Aufnahme entsprechender Hinweise in den Prüfungsbericht nach, so hat sich die Betriebsprüfung nicht im Sinne des § 146a Abs. 3 AO auf diese Steuern erstreckt.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ;

I. G. brachte im Jahre 1963 das von ihm geführte Einzelunternehmen in die auf den 1. Januar 1963 gegründete Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ein. An der Klägerin sind als Kommanditisten außer G. (zu 45vH) seine Frau und seine drei Kinder beteiligt. Zum Vermögen des eingebrachten Unternehmens gehört ua eine auf fremden Grund und Boden stehende Betriebshalle. Der Einbringungsvorgang wurde dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt (FA) nicht angezeigt.