BFH vom 12.09.1973
II R 90/72
Fundstellen:
BFHE 110, 544
BStBl II 1974, 544

BFH - 12.09.1973 (II R 90/72) - DRsp Nr. 1997/12053

BFH, vom 12.09.1973 - Aktenzeichen II R 90/72

DRsp Nr. 1997/12053

»1. Ein Rechtsmittelverzicht kann gegenüber dem am Rechtsstreit unbeteiligten Finanzministerium - als vorgesetzter Behörde des beklagten FA - nicht wirksam erklärt werden. 2. Ein gemäß § 1 Nr. 6 GrEStWG Nordrhein-Westfalen begünstigter Erwerb eines Grundstücks als Ersatz- oder Austauschland liegt nicht vor, wenn das Grundstück nicht vom Veräußerer der hergegebenen Fläche, sondern von dessen im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten erworben wird.«

I. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, einem Landwirt, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im August 1970 hat der Ehemann ihm allein gehörende unbebaute Grundstücke verkauft. Der Erwerbsvorgang ist vom Finanzamt gemäß § 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970 (GVBl 1970, 620) von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Anschließend haben die Klägerin und ihr Ehemann zunächst im Dezember 1970 den Hof ... und alsdann im Juli 1971 den Hof ... jeweils zur unabgeteilten Hälfte erworben.