BFH vom 12.10.1983
I S 2/81
Fundstellen:
BFHE 140, 1
BStBl II 1984, 212

BFH - 12.10.1983 (I S 2/81) - DRsp Nr. 1997/15866

BFH, vom 12.10.1983 - Aktenzeichen I S 2/81

DRsp Nr. 1997/15866

»In einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung kann die Berechnung der auszusetzenden Beträge gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG auf das FA übertragen werden.«

In einem unter Az. I R 139/79 anhängigen Verfahren ist streitig, ob die Klägerin, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagte und Antragstellerin (Klägerin) bzw. ihr verstorbener Ehemann (bis zu seinem Tode in 1966) in den Jahren 1963 bis 1967 einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) hatten. Strittig ist ferner, ob der Mittelpunkt der persönlichen und geschäftlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuer vom 15. Juli 1931 (DBA-Schweiz) der Klägerin bzw. ihres Ehemannes in dem fraglichen Zeitraum in der Bundesrepublik lag.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das in der Hauptsache ergangene Urteil vom 12.10.1983 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1963 bis 1967 auszusetzen.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte, Revisionskläger und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.