BFH vom 13.02.1985
II R 227/81
Normen:
ErbStG § 18 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 333

BFH - 13.02.1985 (II R 227/81) - DRsp Nr. 1997/16159

BFH, vom 13.02.1985 - Aktenzeichen II R 227/81

DRsp Nr. 1997/16159

»§ 18 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG erfaßte nur laufende Zuwendungen.«

Normenkette:

ErbStG § 18 ;

I. Die Beteiligten streiten um die Besteuerung einer Zuwendung, welche der Kläger von der am 21. Dezember 1973 verstorbenen Frau A. erhalten hat. Nach dem vom beklagten Finanzamt (FA) nicht bestrittenen Vortrag der Gegenseite übergab Frau A. am 1. Dezember 1973 dem Vater des (am 30. Juni 1963 geborenen) Klägers ein Sparbuch mit einem Guthaben von 42.261 DM mit der Weisung, das Guthaben nach ihrem (der Frau A.) Tode "aufzulösen und es für die spätere Ausbildung des Klägers anzulegen". Die Zuwendung solle den im Testament bedachten Erben nicht bekanntwerden. In dem Sparbuch war unter dem Datum vom 5. Juni 1972 eine "Vollmacht für den Todesfall" für den Vater des Klägers eingetragen. In dem Testament, welches Frau A. am 3. September 1970 in notariell beurkundeter Form errichtet hatte, ist die vorgenannte Zuwendung des Sparbuches nicht erwähnt.

In der Erbschaftsteuererklärung bezeichnete der Vater des Klägers das zugewandte Sparguthaben als Vermächtnis.

Das FA setzte die Erbschaftsteuer für den Kläger nach Steuerklasse V fest. Mit dem Einspruch machte der Vater des Klägers geltend, er habe die Zuwendung des Sparguthabens irrtümlich als Erwerb von Todes wegen erklärt.