I. 1. Die Klägerin kaufte am 10. Februar 1966 eine Eigentumswohnung in X. für 43.000 DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm sie Grundpfandrechte (19.600 DM). Den Kaufpreisrest von 23.400 DM zahlte ihr Vater für sie.
Die Klägerin macht geltend, ihr Vater habe ihr "kein Geld geschenkt, sondern das Wohnungseigentum". Infolgedessen dürfe bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht der Nennwert des Geldbetrags (23.400 DM), sondern nur der Einheitswert der Eigentumswohnung (5.100 DM) zugrunde gelegt werden.
2. Der Vater der Klägerin war "an dem Festkapital" der Kommanditgesellschaft Y. "mit Wirkung nach außen mit 25 % = 125.000 DM beteiligt". Am 6. Februar 1967 vereinbarte er schriftlich mit der Klägerin, daß er ihr an dieser Beteiligung mit Wirkung vom 1. Januar 1967 "schenkungsweise eine Unterbeteiligung von 16 % an Gewinn und Verlust sowie Liquidationserlös der Hauptbeteiligung" einräume.
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