In der Einkommensteuer-Sache 1960 der zusammenveranlagten steuerpflichtigen Eheleute wurden Umsatz und Gewinn geschätzt. Alle Bescheide wurden dem steuerpflichtigen Ehemann mit Postzustellungsurkunde am 19. April 1962 zugestellt.
Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein, der am 22. Mai 1962 beim Finanzamt (FA) einging. Sie machten u.a. geltend, daß ihnen nur eine Ausfertigung des Einkommensteuer-Bescheides zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist also nicht begonnen habe.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.
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