BFH vom 13.08.1970
IV 48/65
Fundstellen:
BFHE 100, 171
BStBl II 1970, 839

BFH - 13.08.1970 (IV 48/65) - DRsp Nr. 1997/10261

BFH, vom 13.08.1970 - Aktenzeichen IV 48/65

DRsp Nr. 1997/10261

»1. Bei zur Einkommensteuer zusammenzuveranlagenden Eheleuten ist in der Regel davon auszugehen, daß sie sich mit der Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung gegenseitig zur Vornahme der im Besteuerungsverfahren erforderlichen Handlungen bevollmächtigen. Es genügt daher, wenn ihnen nur eine Ausfertigung des Steuerbescheids zugestellt wird. 2. Nach dem vor Inkrafttreten der FGO geltenden Recht war eine Berufung nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn der Einspruch verspätet und daher unzulässig war. 3. Auch wenn das FA auf einen (unzulässigen) Einspruch sachlich entschieden hat, kann das FG den Einspruch noch als unzulässig verwerfen.«

In der Einkommensteuer-Sache 1960 der zusammenveranlagten steuerpflichtigen Eheleute wurden Umsatz und Gewinn geschätzt. Alle Bescheide wurden dem steuerpflichtigen Ehemann mit Postzustellungsurkunde am 19. April 1962 zugestellt.

Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein, der am 22. Mai 1962 beim Finanzamt (FA) einging. Sie machten u.a. geltend, daß ihnen nur eine Ausfertigung des Einkommensteuer-Bescheides zugestellt worden sei, die Rechtsmittelfrist also nicht begonnen habe.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.