I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Januar 1973 hatte der inzwischen verstorbene Kaufmann A einer seiner Nichten, der Mutter des Klägers, ein bebautes Grundstück (mit 15 Wohnungen) unter Vereinbarung einer Rente "im Wege verfrühter Erbfolge" übertragen. Die Mutter des Klägers hatte sich verpflichtet, auf ihre sechs Kinder je zwei Wohnungen zu übertragen, wobei ihr sowohl der Zeitpunkt der Übertragung als auch die rechtliche Form (z.B. Wohnungseigentum oder ideelle Miteigentumsanteile) überlassen worden war. Diese Verpflichtung erfüllte die Mutter des Klägers durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 28. August 1976. Sie übertrug "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" je 2/15 Miteigentumsanteile auf ihre sechs Kinder unter Übernahme der eingetragenen Belastungen.
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