BFH vom 14.07.1982
II R 102/80
Normen:
BGB § 525 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 422
BStBl II 1982, 736

BFH - 14.07.1982 (II R 102/80) - DRsp Nr. 1997/15383

BFH, vom 14.07.1982 - Aktenzeichen II R 102/80

DRsp Nr. 1997/15383

»Hat sich jemand in einem Vertrag, durch den ihm ein Grundstück geschenkt worden ist, verpflichtet, Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf seine Kinder zu übertragen, wobei es ihm freigestellt worden ist, den Zeitpunkt der Weiterübertragung selbst zu bestimmen, und überträgt er entsprechende Miteigentumsanteile zu seinen Lebzeiten auf seine Kinder, so ist dieser Erwerb der Kinder als Erwerb von einem Elternteil zu versteuern.«

Normenkette:

BGB § 525 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Januar 1973 hatte der inzwischen verstorbene Kaufmann A einer seiner Nichten, der Mutter des Klägers, ein bebautes Grundstück (mit 15 Wohnungen) unter Vereinbarung einer Rente "im Wege verfrühter Erbfolge" übertragen. Die Mutter des Klägers hatte sich verpflichtet, auf ihre sechs Kinder je zwei Wohnungen zu übertragen, wobei ihr sowohl der Zeitpunkt der Übertragung als auch die rechtliche Form (z.B. Wohnungseigentum oder ideelle Miteigentumsanteile) überlassen worden war. Diese Verpflichtung erfüllte die Mutter des Klägers durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 28. August 1976. Sie übertrug "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" je 2/15 Miteigentumsanteile auf ihre sechs Kinder unter Übernahme der eingetragenen Belastungen.