BFH vom 14.09.1977
II R 74/76
Normen:
AO § 145 Abs. 3 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 123, 299
BStBl II 1978, 168

BFH - 14.09.1977 (II R 74/76) - DRsp Nr. 1997/13636

BFH, vom 14.09.1977 - Aktenzeichen II R 74/76

DRsp Nr. 1997/13636

»1. Nach AO § 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des AOÄG F: 15.09.1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl 1.1965, 643) galt, begann der Lauf der Verjährungsfrist für Erbschaftsteueransprüche bei einer Schenkung nicht schon mit dem auf den Todestag des Schenkers folgenden Tag, sondern (auch) erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben war. 2. Steueransprüche können durch Schweigen oder Untätigkeit des Finanzamts nur verwirkt werden, wenn einem solchen Verhalten des Finanzamts entnommen werden kann, daß ein Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht werden soll.«

Normenkette:

AO § 145 Abs. 3 Nr. 1 lit. a;

Die Klägerin hatte von ihrer Mutter aufgrund notariell beurkundeten Schenkungsangebotes vom 14. Dezember 1962 und dessen notariell beurkundeter Annahme vom 22. Januar 1963 Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geschenkt erhalten. Die Mutter der Klägerin hatte sich den lebenslänglichen Nießbrauch an diesen Geschäftsanteilen vorbehalten; sie war am 23. April 1969 gestorben.