BFH vom 14.10.1981
II R 85/79
Normen:
BewG (1934 i.d.F. des Bewertungsänderungsgesetzes 1963) § 17a; BewG (1934) § 3, §§ 15, 16, 17 ; ErbStG (1951) § 22 Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BFHE 134, 438
BStBl II 1982, 163

BFH - 14.10.1981 (II R 85/79) - DRsp Nr. 1997/15130

BFH, vom 14.10.1981 - Aktenzeichen II R 85/79

DRsp Nr. 1997/15130

»Ist ein Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vermacht worden, so ist der Jahreswert des Nießbrauchs für Erbschaftsteuerzwecke auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 17a BewG 1934 höchstens mit dem achtzehnten Teil des Wertes des belasteten Gesellschaftsanteils anzusetzen (Ergänzung und Klarstellung zum Urteil vom 11.08.1976 II R 144/67 , BFHE 120, 268, BStBl II 1977, 2).«

Normenkette:

BewG (1934 i.d.F. des Bewertungsänderungsgesetzes 1963) § 17a; BewG (1934) § 3, §§ 15, 16, 17 ; ErbStG (1951) § 22 Abs. 1, 6;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist einer der beiden Söhne des 1956 verstorbenen Erblassers. Testamentarische Erben sind ein Sohn des Klägers und ein Sohn des Bruders des Klägers je zur Hälfte. Dem Kläger ist u.a. der lebenslängliche Nießbrauch an dem Erbteil seines Sohnes zur Hälfte vermacht worden. Zur anderen Hälfte ist der Nießbrauch der Ehefrau des Erblassers angefallen. Nach deren Tod steht er auch insoweit dem Kläger zu. Zum Nachlaß gehörte u.a. der Anteil des Erblassers an der A KG, an der der Erblasser als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war. Kommanditisten dieser Gesellschaft waren seine beiden Söhne.

Der Kläger beantragte, die auf den Nießbrauch entfallende Erbschaftsteuer in Raten zu entrichten.