BFH vom 17.02.1982
II R 160/80
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 2 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 336
BStBl II 1982, 350

BFH - 17.02.1982 (II R 160/80) - DRsp Nr. 1997/15211

BFH, vom 17.02.1982 - Aktenzeichen II R 160/80

DRsp Nr. 1997/15211

»Wird einem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück an Erfüllungs Statt zur Befriedigung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches übertragen, so ist bei der Besteuerung dieses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 ( = § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen der Einheitswert des Grundstückes zugrunde zu legen.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 2 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 2 ;

I. Der 1967 verstorbene K wurde aufgrund Testaments von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen beerbt. Ein der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgesetztes Vermächtnis hat diese -ebenso wie eine ihrer Schwestern-- ausgeschlagen und den Pflichtteil geltend gemacht. Die Ansprüche der Klägerin und ihrer Schwester wurden durch Übertragung eines Grundstücks mit einem Verkehrswert von 1.290.000 DM (Einheitswert 92.000 DM) sowie durch Überlassung von Kaufpreisansprüchen und Barleistung erfüllt, wobei auf jede Schwester die Hälfte traf. Ausweislich der darüber errichteten notariellen Urkunde erfolgte die Grundstücksüberlassung "zur teilweisen Abgeltung der Pflichtteilsansprüche, welche den Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlaß ... zustehen".