I. Der 1967 verstorbene K wurde aufgrund Testaments von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen beerbt. Ein der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgesetztes Vermächtnis hat diese -ebenso wie eine ihrer Schwestern-- ausgeschlagen und den Pflichtteil geltend gemacht. Die Ansprüche der Klägerin und ihrer Schwester wurden durch Übertragung eines Grundstücks mit einem Verkehrswert von 1.290.000 DM (Einheitswert 92.000 DM) sowie durch Überlassung von Kaufpreisansprüchen und Barleistung erfüllt, wobei auf jede Schwester die Hälfte traf. Ausweislich der darüber errichteten notariellen Urkunde erfolgte die Grundstücksüberlassung "zur teilweisen Abgeltung der Pflichtteilsansprüche, welche den Pflichtteilsberechtigten gegen den Nachlaß ... zustehen".
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