BFH vom 17.04.1974
II R 4/67
Normen:
ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 414
BStBl II 1974, 521

BFH - 17.04.1974 (II R 4/67) - DRsp Nr. 1997/12039

BFH, vom 17.04.1974 - Aktenzeichen II R 4/67

DRsp Nr. 1997/12039

»Die Steuer auf die Schenkung eines Grundstücks kann nicht deshalb aus einem höheren Betrag als dem Einheitswert des Grundstücks errechnet werden, weil der Beschenkte das Grundstück noch am Tage der Schenkung zum mehr als zwanzigfachen Betrag des Einheitswertes verkaufte, und diese Möglichkeit der Geldbeschaffung Motiv der Schenkung war.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1; StAnpG § 6 ;

I. Die Mutter der Klägerin hat dieser am 18. Februar 1964 ein Grundstück im Einheitswert von 2.800 DM und am 18. Juni 1964 mehrere Grundstücke mit Einheitswerten von insgesamt 7.100 DM geschenkt und aufgelassen. Zum erstgenannten Grundstück ist die Eigentumsänderung am 15. April 1964 in das Grundbuch eingetragen worden.

Am 18. Juni 1964 hat die Klägerin sämtliche geschenkten Grundstücke verkauft, und zwar das erstgenannte für 56.560 DM, die anderen für 164.190 DM.

Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen die Klägerin 6.845 DM Schenkungsteuer festgesetzt und ihren Einspruch zurückgewiesen. Zugrunde liegt der Einheitswert von 2.800 DM für das erste Grundstück und der Verkaufspreis von 164.190 DM für die anderen Grundstücke.