I. Der am 5. Mai 1916 geborene Ehemann der Klägerin hat dieser am 14. Juni 1967 unter notarieller Beurkundung hälftiges Miteigentum an einem in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstück unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs geschenkt. Das zu dieser Hälfte der Klägerin aufgelassene zur anderen Hälfte im Eigentum des Ehemannes verbliebene Grundstück hat einen Einheitswert von 175.400 DM; sein gemeiner Wert ist mit 800.000 DM angenommen worden. Die durchschnittlichen Jahreserträge des Grundstücks belaufen sich auf 24.599 DM.
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