BFH vom 17.09.1975
II R 42/70
Normen:
BewG (1965) § 14, § 16 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 3 Nr. 2 Satz 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 280
BStBl II 1976, 126

BFH - 17.09.1975 (II R 42/70) - DRsp Nr. 1997/12690

BFH, vom 17.09.1975 - Aktenzeichen II R 42/70

DRsp Nr. 1997/12690

»1. Bei der Grunderwerbsteuer gehört die einer Grundstücksschenkung beigefügte Auflage insoweit im Sinne des § 10 Abs. 1 GrEStG zur Gegenleistung, als sie die Bereicherung des Beschenkten vermindert. 2. Bei Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird dieses für die Bemessung der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften angesetzt; sein Wert wird nicht durch den Einheitswert des Grundstücks begrenzt.«

Normenkette:

BewG (1965) § 14, § 16 Abs. 1 ; GrEStG (1940) § 3 Nr. 2 Satz 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 ;

I. Der am 5. Mai 1916 geborene Ehemann der Klägerin hat dieser am 14. Juni 1967 unter notarieller Beurkundung hälftiges Miteigentum an einem in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstück unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs geschenkt. Das zu dieser Hälfte der Klägerin aufgelassene zur anderen Hälfte im Eigentum des Ehemannes verbliebene Grundstück hat einen Einheitswert von 175.400 DM; sein gemeiner Wert ist mit 800.000 DM angenommen worden. Die durchschnittlichen Jahreserträge des Grundstücks belaufen sich auf 24.599 DM.