BFH vom 18.03.1981
II R 11/79
Normen:
ErbStG (1959) § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 221
BStBl II 1981, 532

BFH - 18.03.1981 (II R 11/79) - DRsp Nr. 1997/14929

BFH, vom 18.03.1981 - Aktenzeichen II R 11/79

DRsp Nr. 1997/14929

»1. Folgt einer Schenkung bewertungsrechtlich positiven Wertes (positive Vorschenkung) eine Schenkung bewertungsrechtlich negativen Wertes (negative Nachschenkung) und beruhen beide Schenkungen auf einem einheitlichen Schenkungsvertrag, so sind beide Schenkungen gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen (Ergänzung zum Urteil vom 10.11.1976 II R 135/70 , BFHE 120, 274). 2. Wird die Erbschaftsteuer erst nach Ausführung der negativen Nachschenkung festgesetzt, so ist die Ermäßigung der Steuer infolge der Zusammenrechnung beider Schenkungen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 13 ;

I. Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Erbwege Kommanditistin der F-KG geworden war, übertrug dem Kläger durch Vertrag vom 30. Juni 1971 einen Teil ihres Kommanditanteils. Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 23. Juli 1971 übertrug sie sodann dem Kläger "im Wege verfrühter Erbfolge" ein Grundstück unter Übernahme der Grundstücksbelastungen und unter Einräumung eines Nießbrauchsrechtes für die Eltern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte wegen der Schenkung des Kommanditanteils eine Schenkungsteuer fest.

Die Grundstücksschenkung blieb steuerfrei, weil sie bewertungsrechtlich einen negativen Wert hatte.