BFH vom 18.03.1981
II R 89/79
Normen:
BGB § 2306, § 2317 ; ErbStG (1959) § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 79
BStBl II 1981, 473475

BFH - 18.03.1981 (II R 89/79) - DRsp Nr. 1997/15053

BFH, vom 18.03.1981 - Aktenzeichen II R 89/79

DRsp Nr. 1997/15053

»1. Zahlt der Vorerbe dem Nacherben eine Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, so gehört die Abfindung zu den Verbindlichkeiten, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalles aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind. 2. Zur Auslegung eines Vertrages zwischen dem Vorerben und dem Nacherben, der die Übertragung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand hat, die teils zum Nachlaß, teils zum eigenen Vermögen des Vorerben gehören.«

Normenkette:

BGB § 2306, § 2317 ; ErbStG (1959) § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 6 ;

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Erblasser) und sein Bruder hatten sich durch Erbvertrag vom 8. Dezember 1960 gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Zum Nacherben des Vorversterbenden auf den Überrest und zum Alleinerben des Längstlebenden hatten sie den Kläger bestimmt. Für den Fall, daß der Kläger nach einem Vorversterben seines Vaters den Pflichtteil fordern sollte, ordneten sie an, daß der Kläger in diesem Falle auch nach dem Tode seines Onkels auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte. Für diesen Fall sollten die Abkömmlinge des Klägers Erben sein, wobei für den Fall ihrer Minderjährigkeit Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.