BFH vom 18.07.1973
I R 250/70
Normen:
GewStG § 12 ; GewStG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 53
BStBl II 1973, 787

BFH - 18.07.1973 (I R 250/70) - DRsp Nr. 1997/11688

BFH, vom 18.07.1973 - Aktenzeichen I R 250/70

DRsp Nr. 1997/11688

»1. Pensionszahlungen an frühere Arbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen, wenn der Betrieb (Anteil am Betrieb) im Erbwege erworben wurde. Dementsprechend sind in einem solchen Erwerbsfall auch die Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. 2. Der Einwand, ein Bescheid über den Einheitswert des Betriebes beruhe auf einer verfassungswidrigen Anwendung des Gesetzes, kann nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Einheitswertbescheid, nicht dagegen im Rahmen eines gegen den Gewerbesteuermeßbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens geltend gemacht werden.«

Normenkette:

GewStG § 12 ; GewStG § 8 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine KG. Im Jahre 1965 verstarb der damalige Komplementär der Klägerin; sein Gesellschaftsanteil ging im Erbwege auf seine beiden Töchter über.