I. Die Klägerin ist eine KG. Ihre Gesellschafter gründeten 1949 eine GmbH, an der sie in demselben Verhältnis beteiligt sind, wie an der KG. Das Kapital der GmbH wurde von den Gesellschaftern durch entsprechende Warenentnahmen bei der Klägerin aufgebracht. Die Klägerin verpachtete gleichzeitig ihre Betriebsanlagen an die GmbH und übertrug der GmbH ihr Umlaufvermögen zum Buchwert. Daraufhin stellte die Klägerin den Fabrikationsbetrieb ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1950, zum 1. Januar 1952 und zum 1. Januar 1953 die Anteile ihrer Gesellschafter an der GmbH dem Betriebsvermögen der Klägerin mit den gemeinen Werten zu. Der Einspruch gegen die Feststellungsbescheide war ohne Erfolg. Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
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