BFH vom 19.07.1972
II B 11/72
Fundstellen:
BFHE 106, 345
BStBl II 1972, 767

BFH - 19.07.1972 (II B 11/72) - DRsp Nr. 1997/11154

BFH, vom 19.07.1972 - Aktenzeichen II B 11/72

DRsp Nr. 1997/11154

»1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein etwaiger Verstoß des § 23 ErbStG gegen den Gleichheitssatz von dem subjektiven Verhalten des Gesetzgebers oder davon abhängt, ob die objektiven Unterschiede des Besteuerungsmaßstabes die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz verletzen. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei etwaiger Gleichheitswidrigkeit der Vorschriften des § 23 ErbStG dessen Absatz 1 anwendbar geblieben ist.«

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat im Mai 1971 ihrer Tochter einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Übernahme der Schenkungsteuer geschenkt. Das Finanzamt hat gegen sie unter Ansatz eines angeblichen "Kurswerts" von 240 % Schenkungssteuer vorläufig festgesetzt. Die Antragstellerin hat dagegen Einspruch eingelegt; über diesen ist noch nicht entschieden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides in Höhe eines Teilbetrages von 90.200 DM auszusetzen, aus den Gründen seines Urteils III 154/70 vom 15. Februar 1972 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 289 - EFG 1972, 289 -) zurückgewiesen. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin weiterhin geltend, § 23 ErbStG sei nichtig.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.