I. Streitig ist, ob eine (atypische) Unterbeteiligung der Kinder am Komplementäranteil ihres Vaters steuerrechtlich anzuerkennen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe den Kindern Gewinnanteile zuzurechnen sind. Die Klägerin zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., eine KG, betrieb im Streitjahr ein Bauunternehmen. Einzig persönlich haftender Gesellschafter der KG war F. B., der Kläger zu 2. und Revisionskläger zu 2.; einzige Kommanditistin war P., die Schwester des Klägers zu 2. . Der Gewinn der KG war laut Gesellschaftsvertrag in der Weise zu verteilen, daß der Kläger zu 2. vorab eine Geschäftsführervergütung von 36.000 DM und vom Restgewinn 80 v.H. und die Kommanditistin P. vom Restgewinn 20 v.H. erhalten.
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