BFH - 19.10.1977 (II R 92/71) - DRsp Nr. 1997/13663
BFH, vom 19.10.1977 - Aktenzeichen II R 92/71
DRsp Nr. 1997/13663
»1. Bei der Bestimmung des Vermögensanfalls ist die Frage, ob eine Forderung des Erblassers an den Erben (Miterben) bestanden hatte, ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beantworten, auch wenn deren Vorfragen vom Steuerrecht oder durch die - etwa davon abweichende - steuerliche Behandlung durch das Finanzamt beeinflußt sein können. 2. Ist der Gegenstand einer Schenkung dem Schenker wegen eines Rückforderungsrechts oder durch Rückschenkung zurückgegeben worden, kann, wenn der zuvor Beschenkte den Schenker beerbt und der Gegenstand dadurch an ihn zurückfällt, der als Anfall von Todes wegen zu erfassende Gegenstand nicht überdies im Hinblick auf die frühere Schenkung als progressionsfördernde Vorzuwendung erfaßt werden. 3. Sind bei Rückgabe des Geschenks die gezogenen Nutzungen nicht zurückgegeben worden, verbleiben diese mit dem Wert als Vorzuwendungen ansetzbar, der ihnen als Nutzungen zukommt. Sonstiger Orientierungssatz
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