BFH vom 20.02.1980
II R 90/77
Normen:
ErbStG (1959) § 13, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 176
BStBl II 1980, 414

BFH - 20.02.1980 (II R 90/77) - DRsp Nr. 1997/14515

BFH, vom 20.02.1980 - Aktenzeichen II R 90/77

DRsp Nr. 1997/14515

»1. Sind mehrere Vermögensanfälle gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen, so ist für die Entscheidung der Frage, ob die Hälfte oder ein Viertel der jeweils auf den Mehrfacherwerb entfallenden Steuer gemäß § 21 ErbStG 1959 unerhoben bleibt, jeweils der Zeitpunkt des einzelnen Vermögensanfalles maßgebend. 2. Der insgesamt auf die Mehrfacherwerbe entfallende Steuerbetrag ist für die Bestimmung der Teilbeträge, von denen jeweils die Hälfte bzw. ein Viertel unerhoben bleibt, nach dem Verhältnis der unterschiedlich begünstigten Mehrfacherwerbe (vor Abzug des Freibetrages) aufzuteilen.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 13, § 21 ;

I. Nach den Angaben in der Schenkungsteuererklärung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurden ihm von seiner Mutter unentgeltlich übertragen

a) am 15. April 1955 ein Kapitalanteil an einer KG im steuerlichen Wert von 30.118 DM, b) am 15. Dezember 1958 20.000 DM durch Schuldübernahme, c) am 20. Januar 1961 ein weiterer Kapitalanteil an der KG im steuerlichen Wert von 112.500 DM.

Die Beteiligung an der KG war am 19. Februar 1955 im Erbwege auf die Mutter des Klägers übergegangen.