BFH vom 20.04.1977
II R 48/76
Normen:
GrEStG (1940) § 3 Nr. 2, § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 355
BStBl II 1977, 676

BFH - 20.04.1977 (II R 48/76) - DRsp Nr. 1997/13428

BFH, vom 20.04.1977 - Aktenzeichen II R 48/76

DRsp Nr. 1997/13428

»1. Die gemischte Schenkung eines Grundstücks ist von der Grunderwerbsteuer nur insoweit befreit, als das Geschäft unentgeltlich ist. Im Umfang der vereinbarten Gegenleistung entsteht die Steuer aus dieser. 2. Die einer Grundstücksschenkung beigefügte Auflage gehört im Sinne des GrEStG § 10 Abs. 1 insoweit zur Gegenleistung, als sie die Bereicherung des Beschenkten vermindert (BFHE 117, 280).«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 3 Nr. 2, § 10, § 11 ;

I. Dem Kläger war von seiner Tante ein bebautes Grundstück unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs geschenkt und aufgelassen worden. Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen ihn Grunderwerbsteuer aus dem Wert des Nießbrauchs festgesetzt. Das Finanzgericht hat den Steuerbescheid aufgehoben.

II. Die zugelassene Revision des Beklagten ist begründet.

Die Schenkung des Grundstücks unterlag der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs 1 Nr 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -) aus der Gegenleistung (§ 10 Abs 1 GrEStG), nämlich dem der Schenkerin vorbehaltenen Nießbrauch (§ 11 Abs 1 S 1 GrEStG). Insoweit war sie von der Grunderwerbsteuer nicht gemäß § 3 Nr 2 GrEStG befreit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1975 II R 42/70 , BFHE 117, 280, BStBl II 1976, 126).