BFH vom 21.05.1970
IV 344/64
Fundstellen:
BFHE 99, 469
BStBl II 1970, 747

BFH - 21.05.1970 (IV 344/64) - DRsp Nr. 1997/10218

BFH, vom 21.05.1970 - Aktenzeichen IV 344/64

DRsp Nr. 1997/10218

»1. An den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH über den Eintritt des Erben in die Rechtsstellung des Erblassers wird festgehalten. 2. Das stehende Holz eines forstwirtschaftlichen Betriebs ist zum 21.06. 1948 nach § 16 DMBG anzusetzen, dem BFH-Urteil I 35/57 S vom 17.05.1960 (BFH 71, 151, BStBl III 1960, 306) wird beigetreten.«

I. Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) waren im Streitjahr in noch bestehender Erbengemeinschaft Miterben nach der am 2. März 1959 verstorbenen X. Zum Nachlaß gehörten u.a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Durch Vertrag vom 19. Juni 1962 veräußerte der Steuerpflichtige Y, als Testamentsvollstrecker handelnd, neben Wiesen und Äckern zwei Waldgrundstücke. Der auf die Waldgrundstücke entfallende Veräußerungserlös betrug 17.000 DM. Streitig ist, ob es sich bei diesem Veräußerungsvorgang um eine Betriebsveräußerung nach § 14 EStG handelt und der sich hierbei ergebende Veräußerungsgewinn demgemäß der Einkommensteuer unterliegt. Das Finanzamt (FA) nahm dies an.