I. Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen) waren im Streitjahr in noch bestehender Erbengemeinschaft Miterben nach der am 2. März 1959 verstorbenen X. Zum Nachlaß gehörten u.a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Durch Vertrag vom 19. Juni 1962 veräußerte der Steuerpflichtige Y, als Testamentsvollstrecker handelnd, neben Wiesen und Äckern zwei Waldgrundstücke. Der auf die Waldgrundstücke entfallende Veräußerungserlös betrug 17.000 DM. Streitig ist, ob es sich bei diesem Veräußerungsvorgang um eine Betriebsveräußerung nach § 14 EStG handelt und der sich hierbei ergebende Veräußerungsgewinn demgemäß der Einkommensteuer unterliegt. Das Finanzamt (FA) nahm dies an.
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