BFH vom 21.10.1981
II R 176/78
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 357
BStBl II 1982, 83

BFH - 21.10.1981 (II R 176/78) - DRsp Nr. 1997/15098

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen II R 176/78

DRsp Nr. 1997/15098

»Die schenkungsteuerrechtlich gebotene Begrenzung einer gemischten freigebigen Zuwendung auf den unentgeltlich zugewendeten Teil führt dazu, daß für die Anwendung von § 25 ErbStG 1974 kein Raum bleibt.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25 ;

I. Zwischen dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seinem Großonkel wurde am 6. September 1976 ein notariell beurkundeter Vertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Vertrages schenkte der Großonkel dem Kläger einen Miteigentumsbruchteil von ein Viertel an einem Grundstück (Grundstück I) und verkaufte ihm ein weiteres Grundstück (Grundstück II) zu dem Kaufpreis von 163.250 DM, der dem zuletzt festgestellten Einheitswert entspricht. Der Kaufpreis sollte durch eine vierteljährliche vorschüssige Rente zahlbar sein; nach dem weiteren Inhalt des Vertrages wurde eine lebenslängliche Rente erfüllungshalber vereinbart. Über die Schenkungsteuerpflicht des Miteigentumsbruchteils besteht kein Streit.