BFH vom 22.05.1974
II R 142/66
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 86
BStBl II 1974, 698

BFH - 22.05.1974 (II R 142/66) - DRsp Nr. 1997/12142

BFH, vom 22.05.1974 - Aktenzeichen II R 142/66

DRsp Nr. 1997/12142

»Hat die Oberfinanzdirektion eine Grunderwerbsteuersache im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nachgeprüft und das Finanzamt angewiesen, dem Einspruch stattzugeben, so ist bei unverändertem Sachverhalt wegen der gleichen Rechtsfrage eine spätere Fehlerberichtigung nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht gerechtfertigt. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn bei der späteren Fehleraufdeckung ein abweichender Sachverhalt bekannt wird, der der Oberfinanzdirektion bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflichten bereits bei ihrer Einschaltung während des früheren Einspruchsverfahrens hätte bekannt sein können. (Ergänzung zum Urteil vom 12.07.1972 II 81/65, BFHE 107, 53, BStBl II 1972, 913).«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 3 ;