BFH vom 22.09.1976
II S 6/75
Normen:
GrEStG (1940) § 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 80
BStBl II 1977, 13

BFH - 22.09.1976 (II S 6/75) - DRsp Nr. 1997/13068

BFH, vom 22.09.1976 - Aktenzeichen II S 6/75

DRsp Nr. 1997/13068

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß derjenige (hier: Enkel) ein Grundstück nicht als Miterbe erwirbt, dem mehrere Jahre vor der Nachlaßteilung ein Erbteil von einem Miterben (hier: Großvater) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden schenkungsweise übertragen worden ist.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 3 Nr. 3 ;

Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat die Antragstellerin wegen Zahlung von Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen. Die Antragstellerin begehrt, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Urgroßvater der Antragstellerin war bis zu seinem Tode am 2. Juni 1948 ua Eigentümer eines Grundstücks. Von den neun Miterben hatten zwei ihre Erbteile von je 1/10 in den Jahren 1951 und 1953 an die Eltern der Antragstellerin verkauft. Im September 1963 hatten der Großvater der Antragstellerin seinen Erbteil von 1/10 und die Eltern der Antragstellerin die erworbenen Erbteile von zusammen 2/10 der Antragstellerin geschenkt.

Am 25. Oktober 1972 setzten sich die an dem Nachlaßgrundstück Mitbeteiligten durch notariell beurkundeten Vertrag in der Weise auseinander, daß die Antragstellerin das Grundstück gegen Übernahme der Hypothekengewinnabgabeschuld und Barzahlungen an die übrigen Mitbeteiligten zu Eigentum erhielt. Das FA sah diesen Erwerbsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtig an.