BFH vom 22.09.1982
II R 61/80
Normen:
ErbStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 11 Nr. 439 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977);
Fundstellen:
BFHE 137, 188
BStBl II 1983, 179

BFH - 22.09.1982 (II R 61/80) - DRsp Nr. 1997/15494

BFH, vom 22.09.1982 - Aktenzeichen II R 61/80

DRsp Nr. 1997/15494

»Bleibt der Schenker eines Grundstückes dessen "wirtschaftlicher" Eigentümer, so steht das der "Ausführung der Zuwendung" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 nicht entgegen.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 11 Nr. 439 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977);

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß 1974 mit ihrem Vater einen notariell beurkundeten "Schenkungs- und Übergabevertrag". Danach verpflichtete sich der Vater, der Klägerin ein Grundstück schenkungshalber zu übertragen. Die eingetragenen Grundschulden sollte die Klägerin dinglich übernehmen. Außerdem räumte die Klägerin ihrem Vater ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein.

Die Klägerin verpflichtete sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten ihres Vaters nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte zu veräußern oder zu übertragen. Anderenfalls war sie verpflichtet, das Grundstück an den Vater zurückzuübereignen. Dieser bedingte Rückübereignungsanspruch sollte durch Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Die Vertragspartner erklärten die Auflassung des Grundstücks; außerdem bewilligten und beantragten sie die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.

Die Klägerin wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.