BFH vom 22.10.1980
II R 73/77
Normen:
ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 536
BStBl II 1981, 78

BFH - 22.10.1980 (II R 73/77) - DRsp Nr. 1997/14721

BFH, vom 22.10.1980 - Aktenzeichen II R 73/77

DRsp Nr. 1997/14721

»1. Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Schenkende durch Vertrag mit einem Dritten und dem Beschenkten diesem eine frei verfügbare Forderung gegen den Dritten zuwendet. Abgrenzung zur Schenkung unter Auflage.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Am 10. November 1972 schlossen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ihre Mutter und ihr Bruder einen notariell beurkundeten Vertrag. Danach übertrug die Mutter ihrem Sohn -dem Bruder der Klägerin- schenkweise ein Grundstück. Außerdem überließ sie mit diesem Vertrag das ihr gehörende Wertpapiervermögen der Klägerin und ihrem Bruder je zur Hälfte. Zum Ausgleich dessen, daß der Bruder das Grundstück erhielt, sollte er der Klägerin 65.000 DM zahlen. 30.000 DM dieser Schuld sollte der Bruder dadurch tilgen, daß er der Klägerin die erhaltenen Wertpapiere übertrug. Der Restbetrag von 35.000 DM sollte in fünf gleichen Jahresraten beginnend mit dem 1. Oktober 1977 gezahlt werden. Die jeweilige Restschuld war ab 1. Oktober 1972 mit 5 % jährlich zu verzinsen.