BFH vom 23.03.1977
II R 84/71
Normen:
ErbStG (1959) § 23, § 25 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 524
BStBl II 1977, 427

BFH - 23.03.1977 (II R 84/71) - DRsp Nr. 1997/13294

BFH, vom 23.03.1977 - Aktenzeichen II R 84/71

DRsp Nr. 1997/13294

»Hatte eine Erbin ihre gebrechliche Schwester (Erblasserin) jahrelang in deren Haushalt ohne Barlohn gepflegt und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart und hatte sie gemäß ErbStG 1959 § 25 beantragt, von dem ihr angefallenen Vermögen (zu dem auch ein Grundstücksmiteigentumsanteil gehörte) einen der Arbeit und der Dienstzeit angemessenen Betrag von dem Vermögensanfall abzuziehen, so war es unzulässig, den angemessenen Betrag in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der erbschaftsteuerrechtliche Wert des ihr angefallenen Vermögens zu dessen Verkehrswert stand.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 23, § 25 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;