BFH vom 23.08.1978
II R 93/77
Normen:
ErbStG (1951) § 34 ; ErbStG (1959) § 31 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 62
BStBl II 1978, 675

BFH - 23.08.1978 (II R 93/77) - DRsp Nr. 1997/13902

BFH, vom 23.08.1978 - Aktenzeichen II R 93/77

DRsp Nr. 1997/13902

»Der Antrag auf Aussetzung der Versteuerung nach § 34 ErbStG 1951 (= § 31 ErbStG 1959) kann zumindest nicht zurückgenommen werden, nachdem ihm entsprochen wurde.«

Normenkette:

ErbStG (1951) § 34 ; ErbStG (1959) § 31 ;

I. Der Kläger ist auf Grund Testaments nach dem Tode seines Großvaters am 3. September 1956 dessen Vorerbe zur Hälfte geworden. Da sein Erbteil mit Nießbrauchsrechten belastet war, beantragte er mit Schreiben vom 27. Juni 1957 die Aussetzung der Versteuerung gemäß § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1951. Das Finanzamt hat mit Verfügung vom 28. Juli 1959 die Versteuerung antragsgemäß bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechtes ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1972 hat der Kläger seinen Antrag auf Aussetzung der Versteuerung wegen Besserung seiner Vermögensverhältnisse zurückgenommen und in der Folgezeit begehrt, den Vermögensanfall zum Stichtag der Antragsrücknahme der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt hat den Antrag auf Vornahme der Erbschaftsteuerveranlagung abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage begehrt der Kläger, das Finanzamt zur Durchführung einer Erbschaftsteuerveranlagung zum Stichtag der Antragsrücknahme, hilfsweise zum Todestag zu verpflichten. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.