I. Der Beschwerdeführer ist durch unanfechtbar gewordenen Bescheid des Beschwerdegegners vom 22. November 1963 zur Erbschaftsteuer in Höhe von XDM herangezogen worden. Wegen eines Teilbetrages von ursprünglich YDM, zuletzt von ZDM, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlaß der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO gestellt, den der Beschwerdegegner durch Bescheid vom 12. Februar 1964 ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
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