BFH vom 24.10.1984
II R 103/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 137

BFH - 24.10.1984 (II R 103/83) - DRsp Nr. 1997/16076

BFH, vom 24.10.1984 - Aktenzeichen II R 103/83

DRsp Nr. 1997/16076

»Ein Rentenvermächtnis, das einer Person ausgesetzt worden ist, die dem Erblasser den Haushalt geführt und ihn versorgt hat, unterliegt dann nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Haushaltsführung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte und als Entgelt für die Haushaltsführung ein Ruhegehalt vereinbart worden ist, das durch die letztwillige Verfügung nur noch bestätigt wurde.«

I. Die 1909 geborene Klägerin zog 1972 zu dem 10 Jahre älteren verwitweten Erblasser und führte ihm den Haushalt bis zu seinem Tod im Jahre 1977. In der letzten Zeit seines Lebens pflegte sie ihn auch. Kost und Wohnen waren für sie frei. Ein Gehalt zahlte der Erblasser allerdings nicht. Er finanzierte aber den gemeinsamen Urlaub.

Der Erblasser errichtete 1972 ein Testament, durch das er der Klägerin verschiedene Vermächtnisse aussetzte "als Entgelt dafür, daß sie mich vom Tode meiner Frau ... an, also von etwa Mai 1972 an, ständig verpflegt und versorgt sowie Dienste im Haushalt und Garten geleistet hat" und in der Erwartung, daß sie dies auch in Zukunft tun werde. Als Alleinerbin bestimmte er eine noch zu errichtende Stiftung.