BFH vom 24.11.1972
III R 20/72
Fundstellen:
BFHE 107, 472
BStBl II 1973, 109

BFH - 24.11.1972 (III R 20/72) - DRsp Nr. 1997/11317

BFH, vom 24.11.1972 - Aktenzeichen III R 20/72

DRsp Nr. 1997/11317

»1. Die sogenannten verlorenen Baukostenzuschüsse sind steuerlich den Mietvorauszahlungen gleichzusetzen und gehören zur Jahresrohmiete. 2. Die pauschale Erhöhung der Jahresrohmiete um 12 v.H. bei grundsteuerbegünstigten Grundstücken verletzt keine verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks in A. Es handelt sich um einen Wohnblock mit zahlreichen Wohnungen und Garagen. Die Gebäude sind 1955 errichtet worden und seit Januar 1956 bezugsfertig. Die Klägerin hat die Grundsteuervergünstigung nach § 7 I. WoBauG in Anspruch genommen.

Verschiedene Mieter zahlten Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 122.100 DM. Die Dauer der Mietzeit wurde auf zehn Jahre vereinbart. In den Mietverträgen war u.a. festgelegt: "Sollte der Mieter das Vertragsverhältnis vor Ablauf der zehnjährigen Mietzeit beenden wollen, hat die Vermieterin das Vorgriffsrecht auf die Wohnung unter der Voraussetzung, daß der gezahlte Baukostenzuschuß, abzüglich 10 % vom Ursprungsbetrage für jedes Jahr der Mietzeit, dem Mieter ersetzt wird. Eine Verrechnung der Baukostenzuschüsse auf die Miete fand nicht statt.