BFH vom 24.11.1982
II R 172/80
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 2, § 164 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 6
BStBl II 1983, 237

BFH - 24.11.1982 (II R 172/80) - DRsp Nr. 1997/15526

BFH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen II R 172/80

DRsp Nr. 1997/15526

»Erläßt das FA während des Revisionsverfahrens, betreffend einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) stehenden Steuerbescheid, einen geänderten Bescheid, in dem unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts die Steuer herabgesetzt und in dem ausdrücklich ausgesprochen wird, daß er an die Stelle des ursprünglichen Bescheides trete, und läßt der Revisionskläger sodann diesen Bescheid bestandskräftig werden, ohne einen Antrag nach § 68 FGO zu stellen, so ist die Revision - anders als im Falle des BFH-Urteils vom 28.01.1982 V R 100/80 , BFHE 135, 27, 29, BStBl II 1982, 292 - unzulässig.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 2, § 164 ;

I. Die Klägerin ist Erbin nach ihrem verstorbenen Sohn. Da sie keine Erbschaftsteuererklärung abgab, erließ das beklagte Finanzamt (FA) gegen sie 1980 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-) stehenden Erbschaftsteuerbescheid, mit dem es auf Grund eines geschätzten Nachlaßwertes die Erbschaftsteuer festsetzte. Der von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten für die Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde nicht dem Bevollmächtigten, sondern der Klägerin selbst im Mai 1980 mit Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt.