I. Durch notariell beurkundeten Übergabevertrag vom 29. November 1975 übertrug der Vater des Klägers diesem mit Wirkung vom 1. Juli 1975 ab ein landwirtschaftliches Anwesen. An Teilflächen behielt sich der Übergeber den Nießbrauch vor, an anderen Teilflächen wurde zugunsten des Bruders des Klägers ein Nießbrauchsrecht bestellt. Ferner wurde zugunsten des Übergebers ein Altenteil vereinbart, bestehend aus kostenfreiem Wohnrecht und der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Beerdigung und Grabpflege. Schließlich wurde dem Bruder des Klägers ein Wohnrecht eingeräumt.
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