I. Der ursprüngliche Kläger (weiterhin als Kläger bezeichnet) war Alleingesellschafter der X-GmbH. Aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom Mai 1966 ist das Vermögen der GmbH mit der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister auf den Kläger übergegangen. Zu dem Vermögen der GmbH gehörten zwei Grundstücke.
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