BFH vom 25.07.1979
II R 55/76
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10, § 11 ; UmwG § 3, § 5, § 12, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 476
BStBl II 1979, 692

BFH - 25.07.1979 (II R 55/76) - DRsp Nr. 1997/14253

BFH, vom 25.07.1979 - Aktenzeichen II R 55/76

DRsp Nr. 1997/14253

»Die bei der Umwandlung einer GmbH auf den Alleingesellschafter entstehende Grunderwerbsteuer wird vom Wert der Gegenleistung berechnet. Der Wert der Gegenleistung bemißt sich hierbei nach dem Wert der auf den Alleingesellschafter übergehenden Gesellschaftsschulden und dem Wert des untergehenden Gesellschaftsanteils des bisherigen Alleingesellschafters.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 10, § 11 ; UmwG § 3, § 5, § 12, § 15 ;

I. Der ursprüngliche Kläger (weiterhin als Kläger bezeichnet) war Alleingesellschafter der X-GmbH. Aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom Mai 1966 ist das Vermögen der GmbH mit der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister auf den Kläger übergegangen. Zu dem Vermögen der GmbH gehörten zwei Grundstücke.