BFH vom 26.03.1981
IV R 130/77
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 271
BStBl II 1981, 614

BFH - 26.03.1981 (IV R 130/77) - DRsp Nr. 1997/14966

BFH, vom 26.03.1981 - Aktenzeichen IV R 130/77

DRsp Nr. 1997/14966

»Tritt auf Grund einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel der Nachfolger-Miterbe unmittelbar und in vollem Umfange in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters einer KG ein, so hat der Nachfolger-Miterbe die Buchwerte des auf ihn übergegangenen Mitunternehmeranteils in vollem Umfange fortzuführen; die erbrechtliche Wertausgleichsschuld gegenüber den anderen Miterben kann einkommensteuerrechtlich nicht als Anschaffungskosten für den Mitunternehmeranteil gewertet werden.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger (auch mit EH bezeichnet) und die Beigeladenen zu 1. und 2. sind die Kinder, die Beigeladenen zu 3. bis 5. die Enkelkinder der am 11. Januar 1963 verstorbenen Frau H. Frau H hatte insgesamt fünf Kinder, und zwar neben dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. und 2. die bereits verstorbene Mutter der Beigeladenen zu 3. bis 5. und den im Krieg gefallenen Sohn DH. Frau H lebte mit ihrem Ehemann H sen., dem Vater ihrer fünf Kinder, in Gütergemeinschaft westfälischen Rechts und nach dessen Tode mit ihren Kindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft westfälischen Rechts.