BFH vom 27.10.1970
II S 4/70
Normen:
ErbStG § 23 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 289
BStBl II 1971, 269

BFH - 27.10.1970 (II S 4/70) - DRsp Nr. 1997/10428

BFH, vom 27.10.1970 - Aktenzeichen II S 4/70

DRsp Nr. 1997/10428

»1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Schenkung einer vollwertigen Forderung mit der (unverzüglich erfüllten) Auflage, für diese einen Kommanditanteil zu erwerben, der gemäß § 23 Abs. 6 und 2 ErbStG als überschuldet erscheint, mit dem Nennwert der Forderung angesetzt werden darf, selbst wenn der gemeine Wert der Kommanditanteile höher ist als der Wert der geschenkten Forderung. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine etwa verfassungswidrige Ungleichheit zwischen der Bewertung von Grundstücken nach Einheitswerten und der Bewertung anderer Gegenstände nach gemeinen Werten oder vergleichbaren Werten dazu berechtigen würde, bei der Erbschaftsbesteuerung (Schenkungsteuer) Grundstücke schlechthin mit den gemeinen Werten zu bewerten.«

Normenkette:

ErbStG § 23 ;