BFH vom 27.10.1982
II B 77/81
Normen:
ErbStG (1974) § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 76
BStBl II 1983, 114

BFH - 27.10.1982 (II B 77/81) - DRsp Nr. 1997/15456

BFH, vom 27.10.1982 - Aktenzeichen II B 77/81

DRsp Nr. 1997/15456

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft (auch nicht verfassungsrechtlich), daß der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG 1974 zusteht.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 ;

Die Antragstellerin ist Alleinerbin des 1979 verstorbenen A (Erblasser). Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte gegen die Antragstellerin aus Steuerklasse IV Erbschaftsteuer fest. Mit ihrem Einspruch machte die Antragstellerin geltend, daß sie seit 1947 mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe und seit 1951 mit ihm verlobt gewesen sei. Der Erblasser sei seit 1957 arbeitsunfähig und seit 1959 ein Pflegefall gewesen. Sie habe 1961 ihren Beruf ganz aufgegeben, um den Erblasser pflegen zu können. Eine Eheschließung sei auf Anraten der Ärzte unterblieben. Die Antragstellerin beantragte, ihr die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 zu gewähren. Durch Einspruchsentscheidung setzte das FA die Erbschaftsteuer herab. Es gewährte einen Freibetrag in Höhe von 2.000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974.