BFH vom 27.10.1982
II R 42/77
Normen:
ErbStG (1974) (a.F.) § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 557
BStBl II 1983, 45

BFH - 27.10.1982 (II R 42/77) - DRsp Nr. 1997/15427

BFH, vom 27.10.1982 - Aktenzeichen II R 42/77

DRsp Nr. 1997/15427

»Auch soweit § 25 ErbStG 1974 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts den Abzug einer auf einem Vermächtnis beruhenden Rentenverpflichtung ausschließt, ist die Vorschrift weder verfassungswidrig noch enthält sie einen Verstoß gegen das Bereicherungsprinzip.«

Normenkette:

ErbStG (1974) (a.F.) § 25 ;

I. Der am 20. Juli 1974 verstorbene Vater des Klägers hatte diesen durch Testament zum Alleinerben eingesetzt und ihn mit einem Vermächtnis zugunsten seiner Mutter (Ehefrau des Erblassers, geboren am 15. September 1907) beschwert. Neben dem Wohnrecht an einem zum Nachlaß gehörenden Haus sollte die Mutter u.a. monatlich 1.700 DM Leibrente erhalten.