BFH vom 28.02.1979
II R 165/74
Normen:
ErbStG (1959) § 9, § 13, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 24 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 432
BStBl II 1979, 438

BFH - 28.02.1979 (II R 165/74) - DRsp Nr. 1997/14120

BFH, vom 28.02.1979 - Aktenzeichen II R 165/74

DRsp Nr. 1997/14120

»1. Zur Frage, wann bei Zwischenschaltung eines amerikanischen Trusts die Erbschaftsteuer des Substanzerben entsteht, dem das Trustvermögen bei Beendigung des Trusts anfällt. 2. Die Bundesnachlaßsteuer der USA (federal estate tax) war nach dem vor dem 01.01.1974 geltenden Recht auf Antrag auf die in der Person der Substanzerben bei Anfall des Trustvermögens entstehende deutsche Erbschaftsteuer insoweit anteilig anzurechnen, als sie auf das Nachlaßvermögen entfiel, das von dem Erblasser dem Trust zugewendet worden war. 3. Die aus dem Nachlaß gezahlte, auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnende Bundesnachlaßsteuer ist bei der Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer dem Vermögensanfall hinzuzurechnen. 4. Zur Frage der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei Überschreitung des Zehnjahreszeitraums (Klarstellung zum Urteil vom 17.11.1977 II R 66/68 , BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 9, § 13, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 24 Abs. 7 ;

I. Am 13. April 1952 starb im Staate Minnesota (USA) Mrs X. In ihrem Testament hatte sie Zuwendungen an Verwandte, Freunde und an ihre Haushälterin angeordnet. Diese letztwilligen Zuwendungen waren zu einem erheblichen Teil Barzuwendungen. Daneben betrafen sie ein Grundstück, Hausrat, die persönliche Habe, sowie Ölrechte. Die Klägerin, eine Nichte der Erblasserin, erhielt 5.000 Dollar.