I. Der Kläger hatte seiner Tochter im November 1967 10.000 DM geschenkt. Im Dezember 1967 hat seine Tochter zum Preis von 525.000 DM ein Grundstück im Einheitswert von 91.500 DM gekauft. Sie übernahm eine mit 155.000 DM valutierte Buchhypothek von 200.000 DM. Der verbleibende Barbetrag von 370.000 DM war vom Kläger gezahlt und vom Vertreter der Verkäuferin bei Beurkundung des Kaufvertrags quittiert worden. Die Beurkundung enthält die Erklärung, der Kläger schenke "den Kaufpreisrest von 370.000 DM seiner Tochter". Das Finanzamt (Beklagter) hat darin übereinstimmend mit dem Kläger eine auf das Grundstück selbst bezogene Schenkung gesehen; das Finanzgericht ist dieser Betrachtung gefolgt.
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