BFH vom 29.11.1972
II R 42/67
Normen:
AO § 105 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 257
BStBl II 1973, 372

BFH - 29.11.1972 (II R 42/67) - DRsp Nr. 1997/11446

BFH, vom 29.11.1972 - Aktenzeichen II R 42/67

DRsp Nr. 1997/11446

»1. Der an eine Erbengemeinschaft gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid muß zur Identifizierung der Gemeinschaft und ihrer Gemeinschafter grundsätzlich den Namen des Erblassers und die Namen der einzelnen Miterben enthalten. 2. Ein solcher Grunderwerbsteuerbescheid bedarf zu seiner Wirksamkeit - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 AO oder einer Vertretungsbefugnis - grundsätzlich der Zustellung (Bekanntgabe) an jeden einzelnen Miterben.«

Normenkette:

AO § 105 ;

I. Die Witwe des Landwirts X und deren drei (geschäftsfähige) Kinder erwarben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Oktober 1965 landwirtschaftliche Grundstücke. Dafür erhielt der Veräußerer noch auf den Erblasser eingetragenes Ackerland, außerdem ein Stück Ackerland von einer Miterbin, die ausweislich der notariellen Urkunde die Ehefrau eines Sattlers ist. Als Berufe der beiden anderen Miterben sind in der Urkunde Landwirt und Fernmeldehandwerker angegeben. Aufgeld war nicht zu zahlen.