BFH vom 29.11.1983
VIII R 184/83
Fundstellen:
BFHE 140, 203
BStBl II 1984, 371

BFH - 29.11.1983 (VIII R 184/83) - DRsp Nr. 1997/15925

BFH, vom 29.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 184/83

DRsp Nr. 1997/15925

»1. Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs. 2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist keine Schenkung, sondern Leihe. 3. Wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unentgeltlich überlassen, so ist der Eigentümer zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist. Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat und die vom Eigentümer freiwillig übernommen werden, sind nicht abziehbar. 4. Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.«

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke. Ab 1. Juli 1971 hat er seinem Sohn in dem Haus in H., B-Straße 15, eine Wohnung unentgeltlich überlassen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hat er für diese Wohnung keinen Mietwert angesetzt. Auch sein Sohn hat den Nutzungswert der Wohnung nicht versteuert.