BFH vom 30.10.1979
II R 4/76
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 21 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 129, 68
BStBl II 1980, 46

BFH - 30.10.1979 (II R 4/76) - DRsp Nr. 1997/14322

BFH, vom 30.10.1979 - Aktenzeichen II R 4/76

DRsp Nr. 1997/14322

»+n 46 1. Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben übertragen, so kann ein Vermögensanfall i.S. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959 vorliegen. Die Großmutter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verstarb im Jahr 1968. Sie wurde von der Mutter der Klägerin zur Hälfte als Vorerbin beerbt. Als Nacherben waren die Klägerin und ihre beiden Geschwister eingesetzt. Für das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen war auf 12 Jahre Testamentsvollstreckung angeordnet. In einem notariell beurkundeten Vertrag vom 06.06.1970 vereinbarte die Mutter der Klägerin mit ihren drei Kindern, daß die Klägerin und ihre beiden Geschwister ihr Nacherbenanwartschaftsrecht auf ihre Mutter übertragen, "so daß diese Vollerbin ... (nach der Großmutter) wird". Die Mutter der Klägerin verpflichtete sich, "zum Ausgleich für die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts" an ihre Kinder je 200.000 DM zu zahlen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheid vom 27.04.1971 in Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 21.978 DM Erbschaftsteuer gegen die Klägerin fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.