BFH vom 31.01.1973
I R 197/70
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 108, 509
BStBl II 1973, 391

BFH - 31.01.1973 (I R 197/70) - DRsp Nr. 1997/11455

BFH, vom 31.01.1973 - Aktenzeichen I R 197/70

DRsp Nr. 1997/11455

»Erwirbt ein Kaufmann mit einem einheitlichen Vertrag mehrere Wirtschaftsgüter zu einem für jedes von ihnen einzeln vereinbarten Kaufpreis, so sind die gezahlten (und verbuchten) Kaufpreise als Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgeblich, sofern sie nach den Umständen, die der Kaufmann im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder kennen mußte, sachlich gerechtfertigt waren - unbeschadet der Möglichkeit der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

I. Streitig ist, ob ein Forderungserlaß im Zusammenhang mit der Übernahme neuer, durch eine Kapitalerhöhung geschaffener Stam manteile an einer vom Übernehmer völlig beherrschten Gesellschaft - einer GmbH - beim Übernehmer zu einem steuerpflichtigen Gewi nn führt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erwarb im Jahre 1954 sämtliche Geschäftsanteile der T-GmbH im Nennbetr ag von 1MioDM sowie eine Forderung der Verkäuferin der Anteile gegen die T-GmbH über 800.000 DM. Als Kaufpreis wurden 400.000 DM für die Geschäftsanteile und 600.000 DM für die Forderung vereinbart.