I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist das anerkannte nichteheliche Kind des inzwischen verstorbenen V.N. .
Dieser und seine Ehefrau E.N. hatten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zugleich bestimmt, daß der gemeinsame Sohn S.N. Vorerbe des zuletzt versterbenden Ehepartners sein sollte; als Nacherbe beim Ableben dies es Vorerben war der Kläger eingesetzt. Er sollte auch Ersatzerbe des Vorerben sein.
V.N. starb am 17. Mai 1960, seine Ehefrau am 25. September 1965. Kurz danach - am 11. Oktober 1965 - verstarb auch der als Vorer be eingesetzte gemeinsame Sohn S.N., so daß der Nacherbfall eintrat.
Der Nachlaß besteht unstreitig nur aus Gegenständen, die seinerzeit der Ehefrau E.N. gehört hatten. Der Vater des Klägers und de r Vorerbe hatten kein eigenes Vermögen.
Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -), gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Besteuerung das Verhältnis zu der Erblasserin E.N. zugrunde zu legen. Das FA setzte die Steuer in der Einspruchsentscheidung nach Steuerklasse V fest.
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