BFH vom 31.01.1979
II B 30/76
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 572
BStBl II 1979, 244

BFH - 31.01.1979 (II B 30/76) - DRsp Nr. 1997/14027

BFH, vom 31.01.1979 - Aktenzeichen II B 30/76

DRsp Nr. 1997/14027

»1. Zur Frage 1.1. ob Waisengelder, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen des Erblassers mit seinem Arbeitgeber gezahlt werden, der Erbschaftsteuer unterliegen, 1.2. ob die Versorgungsfreibetragsregelung des § 17 Abs. 2 ErbStG 1974 mit dem GG im Einklang steht.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 ;

I. Der minderjährige Antragsteller ist Erbe nach seinem 1974 gestorbenen Vater (Erblasser) zu einem Viertel. Im Erbschaftsteuerbescheid hat der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) neben dem anteiligen (negativen) Nachlaßwert auch den Kapitalwert eines Waisengeldes von jährlich 13.800 DM (= 153.787 DM) erfaßt, das dem Antragsteller aufgrund einer Ruhegehaltsvereinbarung des Erblassers mit seinem Arbeitgeber zusteht. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrages in Höhe von 90.000 DM und des wegen einer Waisenrente aus der Angestelltenversicherung von 40.000 DM auf 10.019 DM gekürzten Versorgungsfreibetrages hat das FA eine Erbschaftsteuer von 1.550 DM festgesetzt.

Der Antragsteller hat Sprungklage erhoben und ersatzlose Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids beantragt. Das vom Arbeitgeber seines Vaters gezahlte Waisengeld unterliege nicht der Erbschaftsteuer. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides auszusetzen, ist vom Finanzgericht (FG) abgelehnt worden.