BFH vom 31.08.1977
II R 27/76
Normen:
AO § 100 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Nr. 4, § 204, § 210 Abs. 1; BGB § 2332 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 26 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 292
BStBl II 1978, 120

BFH - 31.08.1977 (II R 27/76) - DRsp Nr. 1997/13609

BFH, vom 31.08.1977 - Aktenzeichen II R 27/76

DRsp Nr. 1997/13609

»1. AO § 145 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der AO und anderer Gesetzes zur Änderung der AO und anderer Gesetze vom AO F: 15.09.1965 kamen die Rechtswirkungen einer besonderen, von AO § 147 Abs. 2 abweichenden Form der Verjährungsunterbrechung zu, nicht die Rechtswirkungen einer Anlaufhemmung. 2. Die Voraussetzungen des AO § 145 Abs. 2 Nr. 4 waren hinsichtlich des Erbschaftsteueranspruchs gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht dadurch erfüllt, daß das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen den Erben vorläufig festsetzte. 3. Der Beginn der Verjährungsfrist war wegen bestehender Ungewißheiten dann nicht gemäß AO § 145 Abs. 2 Nr. 4 gehemmt, wenn das Finanzamt die Steuerfestsetzung nicht durch ein erkennbar aktives Verhalten ausgesetzt hatte. Ein Nichttätigwerden des Finanzamts aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen erfüllte diese Voraussetzung nicht. Eine "stillschweigende" Aussetzung der Steuerfestsetzung konnte nicht angenommen werden, wenn jegliche Hinweise und Andeutungen auf einen darauf gerichteten Willen und dessen erkennbare Äußerung fehlten. Der Senat läßt offen, in welcher Form die Steuerfestsetzung auszusetzen gewesen wäre.«

Normenkette:

AO § 100 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Nr. 4, § 204, § 210 Abs. 1; BGB § 2332 Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 26 ;