BFH - Beschluß vom 02.09.1987
II B 103/87
Normen:
ErbStG (1959) § 21 ; ErbStG (1974) §§ 14, 27 ; FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 445
BStBl II 1987, 785
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 02.09.1987 (II B 103/87) - DRsp Nr. 1996/12678

BFH, Beschluß vom 02.09.1987 - Aktenzeichen II B 103/87

DRsp Nr. 1996/12678

»1. Werden durch ein Urteil des FG beide Beteiligte beschwert, so können sie im Rahmen ihrer Beschwer unabhängig voneinander Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision einlegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit zu überprüfen. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob die für eine Vorschenkung gemäß § 21 ErbStG (1959) gewährte Steuervergünstigung auch bei der Zusammenrechnung dieser Vorschenkung mit späteren Erwerben aus der Zeit nach dem 31.12.1973 zu gewähren ist.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 21 ; ErbStG (1974) §§ 14, 27 ; FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Klage teilweise abgewiesen wurde, haben beide Beteiligte wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus hat das beklagte Finanzamt (FA) eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Revision eingelegt.

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht. Das FA hat seine Beschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel vorliege. Verletzt sei § 119 Nr. 6 FGO. Die gleichzeitige Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision sei in Fällen möglich, in denen es ungewiß sei, ob eine zulassungsfreie Revision gegeben sei. Ein derartiger Fall liege vor.